Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der AMR-Hydraulik Dresden GmbH
1. Geltung
1. Für alle -auch zukünftigen -Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn deren Geltung für das einzelne Geschäft ausdrücklich vereinbart ist.
2. Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2. Bestellungen unserer Kunden bedürfen zu ihrer Annahme unserer schriftlichen Bestätigung. Bestellungen gelten auch dann als angenommen, wenn wir ihnen durchÜbersendung des Lieferscheins und/oder der Ware und der Rechnung entsprechen.
3. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Mitarbeiter sind insbesondere nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusagen zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Lieferungs-und Zahlungsbedingungen zu unseren Nachteil abändern.
4. Wir behalten uns Konstruktions-und Formänderungen an unseren Produkten und anderen Lieferteilen vor.
5. Wir behalten uns sämtliche Eigentums-und Urheberrechte an den Zeichnungen und sonstigen Unterlagen über unsere Produkte vor. Diese dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
3. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk. Nebenkosten für Verpackung, Transport und ähnliches sind in den Preisen nicht enthalten.
2. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3. Erhöhen sich nach Auftragsbestätigung und vor Absendung der Ware die Löhne oder sonstige Gestehungskosten einschließlich der Bezugskosten beim Vorlieferanten, so sind wir berechtigt, zu dem ursprünglichen Kaufpreis die erhöhten Kosten zuzuschlagen, dies gilt nicht bei Preiszusagen für Waren oder Leistungen, die innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden sollen.
4. Zahlungsbedingungen
1. Sofern keine abweichenden Zahlungsvereinbarungen getroffen worden sind. sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug in EURO zu zahlen und fällig. Ein Skontoabzug im Rahmen eines vereinbarten Zahlungszieles ist unzulässig, wenn der Kunde mit der Begleichung anderer Rechnungen an uns im Rückstand ist.
2. Reparatur-und Ersatzteilrechnungen sind innerhalb 10 Tagen netto zu bezahlen.
3. Im Falle verspäteter Zahlung sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren konkret nachweisbaren Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über den jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber 10% zu berechnen.
4. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Erklären wir uns mit einer Wechselgebung einverstanden, so trägt der Kunde die Kosten der Diskontierung und der Einziehung. Sie sind sofort fällig. Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden.
5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, wie beispielsweise durch schleppende Zahlungsweise, Zahlungsverzug, Wechsel-oder Scheckprotest, so können wir Sicherheitsleistungen oder Barzahlung Zug um Zug gegen Leistung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, können wir vom noch nicht erfüllten Teil des Liefer-und Leistungsvertrages zurücktreten. Die Frist ist entbehrlich, wenn der Kunde zur Sicherheitsleistung erkennbar, nicht im Stande ist, beispielsweise wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wurde.
5. Lieferzeit
1. Die von uns angegebenen Liefertermine können im Einzelfall geringfügig überschritten werden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und technischen Fragen sowie dem Erhalt einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist und/oder Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben beizubringen hat.
2. Höhere Gewalt und Betriebsstörungen, insbesondere kriegerische Ereignisse, Streik und Aussperrung, Rohstoffmangel, Verfügung staatlicher Stellen oder das Fehlen erforderlicher Genehmigungen sowie von uns nicht vorhersehbare oder zu vertretende Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Leistung. Das selbe gilt, wenn die genannten Umstände bei einem unserer Vorlieferanten eintreten. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zu Rücktritt berechtigt. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
3. Bei Lieferverzug wird unsere Haftung im Fall einfacher Fahrlässigkeit auf maximal 5% des verspätet gelieferten Auftragswertes begrenzt. Der Schadenersatzanspruch statt der Leistung gemäß Ziffer 10 bleibt unberührt.
4. Wir sind in zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
6. Versand und Gefahrübertragung
1. Spätestens mit der Absendung der Lieferung geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder wenn wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder die Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Dies gilt auch für eine etwaige mit uns vereinbarte Rücksendung der Ware.
2. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
3. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Kunden. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet.
4. Transportverpackungen nehmen wir während unserer normalen Geschäftszeiten auf Kosten des Kunden zurück, sofern der Kunde nicht auf eine Rücknahme verzichtet. Sie müssen sauber, frei von Fremdkörpern und nach Sorten sortiert zurückgegeben werden. Andernfalls trägt der Kunde die anfallenden Mehrkosten.
7. Annahmeverzug des Kunden
1. Nimmt der Kunde die bestellte Ware nicht fristgerecht ab, so sind wir berechtigt, die Ware zu Lasten und auf Risiko des Bestellers einzulagern. Bei Lagerung in unserem Unternehmen berechnen wir monatlich mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung. Nach dem Ablauf einer angemessenen Nachfrist können wir auch vom Vertrag zurücktreten. Der Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung besteht nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Verlangen wir Schadenersatz statt der Leistung können wir 20% des vereinbarten Entgeltes als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern der Kunde nicht nachweist, dass nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir
behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
2. Vorstehende Bestimmungen gelten auch, wenn der Kunde im Rahmen eines Abrufauftrages Teillieferungen nicht innerhalb der mit ihm vereinbarten Frist abnimmt.
8. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich der Nebenforderungen und bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks vor. Stellen wir im Wechsel-Scheck-Verfahren gegen Zahlung desKaufpreises in bar, gegen Scheck oder gegen Überweisung einen Wechsel aus, so behalten wir uns das Eigentum solange vor, bis der Kunde als Akzeptant den Wechsel einlöst und damit unsere Wechselverbindlichkeiten in Wegfall bringt.
2. Eine Verarbeitung unserer Ware erfolgt für uns als Hersteller (§ 950 BGB). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung mit anderen nicht dem Kunden gehörenden Waren, steht uns Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu diesen anderen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu.
3. Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware nur in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z.B. Sicherheitsübereignung, Verpfändung u.ä.) ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware bereits jetzt in voller Höhe bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen an uns ab. Auf Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich eine Aufstellung über die insoweit abgetretenen Forderungen zu übersenden. Der Kunde ist berechtigt, die Forderungen einzuziehen.
4. Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung oder bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden erlischt die Berechtigung zur Einziehung. In diesen Fällen darf der Kunde die Ware auch nicht mehr weiterverarbeiten. Wir sind befugt, die Vorbehaltsware an uns zu nehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Kunde hat uns ferner alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Einziehung der Forderungen zu geben. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Ware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Kunde.
5. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung der Liefergegenstände durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde sofort unter Angabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen mitzuteilen. Die Kosten einer berechtigten Intervention trägt der Kunde, soweit sie nicht bei Dritten beigetrieben werden können.
6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% geben wir auf Verlangen des Kunden insoweit unsere Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
9. Haftung für Mängel der Lieferungen
1. Für Mängel der Waren haften wir dem Besteller wie folgt: Innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübertragung gemäß Ziffer 6 werden die Waren nach unserer Wahl nachgebessert oder neu geliefert, wenn sie sich infolge eines nachweisbar vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes insbesondere wegen fehlerhafte Bauart, fehlerhafter Teile oder mangelhafter Ausübungen als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wird ohne unsere vorherige Zustimmung ein Mangel durch Dritte behoben, so tragen wir keine Kosten. Sollte eine Ersatzlieferung ebenfalls Fehler aufweisen, die Nachbesserung fehlschlagen oder eine Nachfrist fruchtlos abgelaufen sein, kann der Kunde eine Herabsetzung des Preises verlangen und -bei nicht unerheblichen Mängeln-außerdem vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe des § 10 Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einem anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, werden nicht übernommen. Voraussetzung der Mängelhaftung ist, dass der Besteller die Mängelrüge innerhalb von 10 Tagen nach Anlieferung der Ware schriftlich bei uns erhebt. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als genehmigt. Die Haftung für nicht offensichtliche Mängel bleibt hiervon unberührt. Der Besteller hat jedoch, sobald sich Mängel zeigen, diese bei Meidung des Verlustes der Gewährleistung innerhalb von 10 Tagen nach Entdecken schriftlich anzuzeigen.
2. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung oder unsachgemäßen Transport ungeeignete oder unsachgemäße Inbetriebnahme oder Bedienungsanweisung oder nachlässige unsachgemäße oder ungeeignete Beratung und/oder Instandsetzung durch den Besteller oder durch Dritte entstehen. Weiter übernehmen wir keine Gewähr für Schäden, die durch elektrotechnische oder sonstige äußere Einwirkung auf ein von uns geliefertes Teil sowie die Verwendung von Ergänzungs-, Austausch-, Zubehörteilen, die nicht auf unsere Geräte abgestimmt sind, entstehen.
3. Auskünfte über Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen. Sie befreien den Besteller nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die vom Besteller beabsichtigten Zwecke.
4. Eine Über-bzw. Unterlieferung bis zu 10% der bestellten bzw. bestätigten Liefermenge behalten wir uns vor.
5. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche -gleich welcher Art -gegen uns ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungs¬ausschluss gilt weder bei Körperschäden, noch bei der Übernahme einer vertraglichen Garantie, noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche die Erfüllung des Vertragszweckes gefährden. Dabei ist unsere Haftung jedoch auf den Umfang der Garantie-bzw. bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
10. Schlussbestimmungen
1. Der Besteller darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen. Dies gilt nicht für Geldforderungen. Wir können jedoch mit befreiender Wirkung auch an den Kunden bezahlen.
2. Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Dresden.
3. Gemäß § 33 BDSG werden die Daten des Bestellers sowie der Bestellung zur Erfüllung unserer Geschäftszwecke bei uns elektronisch gespeichert und verarbeitet. (§ 28 BDSG).
4. Als Gerichtsstand wird Dresden vereinbart. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung der Einheitlichen Internationalen Kaufgesetze, des Einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs ist ausgeschlossen.